1. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, daß die bloße Überlassung von Grundstücken und der darauf befindlichen Maschinen und Betriebsvorrichtungen an eine Betriebs-GmbH bzw. deren Niederlassung im Fördergebiet keinen Betrieb bzw. keine Betriebsstätte des überlassenden Unternehmens selbst im Fördergebiet begründet.
2. Die bloße Möglichkeit, auf den Einsatz der begünstigten Wirtschaftsgüter weiterhin Einfluß zu nehmen, begründet kein übergeordnetes Prinzip in dem Sinne, daß dadurch über die bisher von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der persönlichen Bindungsvoraussetzung zu rechtfertigen wären.
3. Einkommensteuerrechtlich kann der Betriebsinhaber im Falle der Betriebsverpachtung das ihm von der Rechtsprechung zugebilligte sog. Verpächterwahlrecht dahingehend ausüben, daß sein bisheriger Gewerbebetrieb fortbesteht und er dementsprechend gewerbliche Einkünfte bezieht. Investitionszulagenrechtlich ändert diese einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte indes nichts daran, daß fortan nicht der Verpächter, sondern der Pächter diesen Gewerbebetrieb als eigenen Betrieb bzw. als seine Betriebsstätte unterhält.
4. Investitionszulagenrechtlich ist die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nur gegeben, wenn die beherrschende Stellung auf der Mehrheit der Anteile und der damit verbundenen Stimmrechte beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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