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BFH Urteil v. - VIII B 2/97

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war bis zum Streitjahr 1987 Gesellschafterin der A-GmbH (GmbH). Das Stammkapital von 60 000 DM wurde im Jahr 1982 auf 250 000 DM erhöht. Am Stammkapital der GmbH waren die Klägerin und ihre Tochter T je zur Hälfte beteiligt. Zu Beginn der 80er Jahre erlitt die GmbH erhebliche Verluste, die zu einer Überschuldung der Gesellschaft führten. Die Gesellschafterinnen beschlossen am 5. August 1986, die GmbH zu liquidieren. Der Beschluß wurde am 8. Februar 1988 in das Handelsregister eingetragen. Für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 ermittelte die GmbH einen Verlust von 737 396,40 DM. Um den Konkurs der Gesellschaft abzuwenden, stellten die Gesellschafterinnen der GmbH die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Mittel auch noch nach dem 5. August 1986 zur Verfügung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 955
BAAAA-97436

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BFH, Urteil v. 09.02.1998 - VIII B 2/97 -nv-

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