Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Jahre 1983 aus Anlaß der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Nach Auffassung des Klägers bestand mit seinem damaligen Arbeitgeber, der von der Abfindung keine Lohnsteuer einbehielt, eine Nettolohnvereinbarung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger begehrte, die im Streitjahr gezahlte Abfindung auf den maßgeblichen Bruttobetrag hochzurechnen, die Einkünfte des Klägers um die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn zu erhöhen, die Einkommensteuer entsprechend höher festzusetzen und den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zu verpflichten, die auf die Abfindung entfallenden, vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, als unbegründet abgewiesen. Es führt im wesentlichen aus, der Kläger habe eine Nettolohnvereinbarung nicht nachgewiesen. Soweit die Kläger begehrten, die vom ehemaligen Arbeitgeber nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge auf die Steuerschuld anzurechnen, könne dieses Begehren keinen Erfolg haben. Steuerabzugsbeträge, die angerechnet werden könnten, ständen mangels einer Nettolohnvereinbarung über die Abfindung nicht zur Verfügung. Im Falle einer Bruttoabfindung sei der ehemalige Arbeitgeber des Klägers auch nicht vorrangig im Wege der Lohnsteuerhaftung in Anspruch zu nehmen. Er sei infolge der Anzeige nach §41 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Haftung für die nicht einbehaltene Lohnsteuer freigestellt (§42 d Abs. 2 Nr. 1 EStG). Auf ein etwaiges Verschulden komme es nicht an. Demgegenüber ergebe sich die Haftung des Klägers aus §42 d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG.
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