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BFH Urteil v. - I R 11/96

Kapitalertragsteuer: Zufluß von Gewinnausschüttungen trotz Rückzahlungsanspruch

Tatbestand

An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, sind drei Gesellschafter beteiligt. Diese faßten im Hinblick auf die geplante Umwandlung der Klägerin in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum 31. Dezember 1988 am 27. Dezember 1988 den Beschluß, den Bilanzgewinn, d. h. sämtliche belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals - vEK - (EK 56), in voller Höhe anteilsmäßig an die Gesellschafter durch entsprechende Verrechnung mit den Darlehensforderungen der Klägerin auszuschütten. Ergäbe sich ein etwaiger "Überhang" für die Gesellschafter, so sollte dieser Teil des Gewinns im "Ausschüttungsrückholverfahren" als Darlehen bei der Klägerin verbleiben. Nachdem die Umwandlungsabsicht aufgegeben worden war, erging am 28. Juni 1989 ein weiterer Gesellschafterbeschluß, wonach die zum 31. Dezember 1988 beabsichtigte Ausschüttung des Bilanzgewinns durch Verrechnung mit den Darlehensforderungen so, wie am 27. Dezember 1988 beschlossen, gleichwohl durchgeführt werden sollte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 308
UAAAA-97408

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BFH, Urteil v. 30.07.1997 - I R 11/96 -nv-

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