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BFH Urteil v. - VII R 42/94

Anspruch auf Rückzahlung von abgetretenen Vorsteuerüberschüssen

Tatbestand

Der Steuerpflichtige K. meldete mit Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume August und September 1985 Vorsteuerüberschüsse in Höhe von 86.860 DM bzw. 133.381 DM an, für die er zugleich dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Abtretung an die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, wegen rückständiger Steuern, Abgaben und Beiträge in Höhe von 70.000 DM für August und 843,17 DM für September 1985 anzeigte. Das FA stimmte den Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 168 der Abgabenordnung (AO 1977) zu und zahlte die abgetretenen Beträge an die Klägerin aus. Nachdem sich aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung im Dezember 1985 herausgestellt hatte, daß die von K. erklärten Vorsteuerbeträge z. T. auf fehlerhaften Angaben beruhten, änderte das FA die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1984 ab und setzte für das Jahr 1985 die Umsatzsteuer durch Erstbescheid auf 77.863 DM fest. Die hieraus resultierende Rückforderung der ausgezahlten Vorsteuern von insgesamt 1.048.588 DM blieb bei dem Steuerpflichtigen K. ohne Erfolg. Daraufhin nahm das FA die Klägerin mit Bescheid vom 29. März 1989 auf Rückzahlung der an sie ausgezahlten 70.843,17 DM in Anspruch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 853
BFH/NV 1995 S. 853 Nr. 10
EAAAA-97302

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BFH, Urteil v. 02.02.1995 - VII R 42/94 -nv-

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