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BFH Urteil v. - VII R 105/94

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau (E), mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielten 1984 Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung einerseits und aus Gewerbebetrieb andererseits). Sie gaben aber zunächst eine Einkommensteuererklärung nicht ab. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) schätzte darauf die Besteuerungsgrundlagen und setzte Einkommensteuer fest. Nach der dem Bescheid vom 5. August 1986 beigefügten Abrechnung waren insgesamt 15 624 DM zu zahlen. Der Bescheid wurde später aufgehoben, der zu zahlende Betrag storniert. Am 22. Dezember 1986 ging bei dem FA die Einkommensteuererklärung 1984 der Ehegatten ein. In der Erklärung war ein Bankkonto X des Klägers angegeben; sie enthielt weiter die Angabe, daß es sich um dieselbe Bankverbindung wie 1983 handele. Aufgrund der Erklärung wurde die Einkommensteuer erneut festgesetzt. In der dem Bescheid vom 19. Februar 1987 beigefügten Abrechnung war infolge eines Eingabefehlers der nach der Abrechnung zum Bescheid vom 5. August 1986 zu zahlende Betrag von 15 624 DM als bereits gezahlt ausgewiesen. Dieser Betrag wurde von dem FA auf das in der Einkommensteuererklärung angegebene Konto erstattet. Einen entsprechenden Hinweis enthält die Abrechnung zum Bescheid vom 19. Februar 1987. Der Fehler, der bei weiteren Abrechnungen zu späteren Änderungsbescheiden zunächst unerkannt blieb, wurde erst anläßlich einer Außenprüfung bei E Ende 1989 entdeckt. Das FA erließ darauf gegen den Kläger und E gleichlautende Rückforderungsbescheide (vom 9. Januar 1990) über 15 624 DM. Während der Bescheid gegen E bestandskräftig geworden ist, wandte sich der Kläger vergeblich gegen den an ihn gerichteten Bescheid, mit der Begründung, die Erstattung sei der Allein inhaberin des Kontos -- E -- zuzurechnen; er selbst -- Kläger -- habe den überwiesenen Betrag nicht erhalten und über ihn auch nicht verfügen können. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 10. April 1990) erhobene Klage ab. Es führte aus, auch der Kläger sei als (rückzahlungspflichtiger) Leistungsempfänger anzusehen. Ebenso wie das FA im Falle des Bestehens des Erstattungsanspruchs gegenüber beiden zusammenveranlagten Ehegatten durch die Zahlung von der Erstattungspflicht frei werde (§ 36 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), habe es gegenüber beiden Ehegatten im Falle der fehlerhaften Überweisung einen Rückforderungsanspruch. Die Zurechnung der rechtsgrundlos erbrachten Leistung auch an den Kläger ergebe sich zudem aus der Angabe der Bankverbindung in der gemeinsamen Steuererklärung. Mit der Angabe des Kontos und des Kontoinhabers brächten die Ehe gatten zum Ausdruck, wer von ihnen zum Empfang der Erstattung ermächtigt sein solle. Die Abrechnungsverfügung vom 19. Februar 1987 habe, was hier konkludent geschehen sei, berichtigt werden dürfen; unschädlich sei, daß der seinerzeit noch nicht erkannte Fehler bei vorangegangenen Abrechnungen zunächst noch nicht berücksichtigt worden sei. Mit der Revision rügt der Kläger, das FG habe sich zu Unrecht auf § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG gestützt. Aus dieser Vorschrift ergebe sich keine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten; sie enthalte lediglich einen besonderen Schuldbefreiungstatbestand. Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt, die Revision zurückzu weisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 781
BFH/NV 1995 S. 781 Nr. 9
KAAAA-97300

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BFH, Urteil v. 02.02.1995 - VII R 105/94 -nv-

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