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BFH Urteil v. - VIII S 9/93

Leitsatz

1. Behauptet der Antragsteller im Rahmen eines PKH-Antrages das Zustandekommen einer atypisch stillen Gesellschaft, so muß er den Abschluß und den Inhalt eines Gesellschaftsvertrages schlüssig dartun und geeignete Beweismittel benennen.

2. Zu einer eigenmächtigen Erhöhung seiner Einlagen ist der atypisch stille Gesellschafter nicht berechtigt. Regelmäßig bleibt das ursprüngliche Verhältnis der Einlagen für die Gewinnverteilung maßgebend.

3. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung verlängert sich die Feststellungsfrist infolge einer Steuerhinterziehung gegenüber denjenigen Gesellschaftern, denen die verkürzten Gewinne oder überhöhten Verluste zugerechnet worden sind. Die verlängerte Verjährungsfrist greift nur bezüglich der hinterzogenen Beträge ein&; Unerheblich ist, wer die Steuerhinterziehung begangen hat.

4. Die Besteuerungsgrundlagen sind im Schätzungswege festzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen für Zwecke der Besteuerung nicht vorgelegt werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 28
BFH/NV 1995 S. 28 Nr. 1
QAAAA-97282

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BFH, Urteil v. 09.03.1994 - VIII S 9/93 -nv-

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