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BFH Urteil v. - IV R 54/94

Leitsatz

Findet eine berufliche Fortbildungsveranstaltung für Zahnärzte, Zahntechniker und Zahnarzthelferinnen auf einem komfortablen, mit allen entsprechenden Freizeiteinrichtungen ausgestatteten Fährschiff während einer dreitägigen Ostseereise statt und läßt das Fachprogramm es zu, einen erheblichen Teil der Reisezeit frei zu gestalten, gehören die Aufwendungen für die Passage / Unterkunft sowie der Verpflegungsmehraufwand zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1052
BFH/NV 1995 S. 1052 Nr. 12
ZAAAA-97279

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BFH, Urteil v. 02.03.1995 - IV R 54/94 -nv-

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