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Urlaubsrecht; | Rückrufsrecht des Arbeitgebers nach Urlaubserteilung
Zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 1 BUrlG von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 BUrlG und ist rechtsunwirksam ( und 405/99).