1. Der Senat hält daran fest, daß bei einem Unternehmer, der gewerblich Kiessand oder andere Bodenschätze im Tagebau fördert, nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der darüberliegende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.
2. Die Zuordnung eines Grundstücks zu einem gewerblichen Betriebsvermögen richtet sich bei der Einkommensteuer nach anderen Grundsätzen als bei der Bewertung.
3. Eine buchmäßige Behandlung, die den unter Nummer 1 dargestellten Grundsätzen widerspricht, ist zu berichtigen. Aus einer unrichtigen buchmäßigen Behandlung können keine steuerrechtlichen Folgerungen gezogen werden, die der materiellen Rechtslage nicht entsprechen.
4. Bei Veranlagungsteuern ist der Sachverhalt für jeden Veranlagungszeitraum erneut festzustellen und rechtlich zu beurteilen. Die Finanzbehörde ist an die Behandlung in früheren Veranlagungszeiträumen grundsätzlich nicht gebunden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 499 BFH/NV 1990 S. 499 Nr. 8 RAAAA-97179
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