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BFH Urteil v. - I R 130/85

Gesetze: EStG §§ 4, 5

Leitsatz

1. Ein Wettbewerbsverbot als Nebenabrede einer Geschäftsübernahme ist kein eigenes immaterielles Wirtschaftsgut, sondern geht in dem erworbenen Geschäftswert auf.

2. Steht dem stillen Gesellschafter bei Ausscheiden aus der Gesellschaft nach dem Aufhebungsvertrag ein Anteil an den stillen Reserven zu und erhält er eine Abfindung, die höher ist als der Buchwert und der Anteil an den stillen Reserven, so spricht eine widerlegbare, tatsächliche Vermutung dafür, daß der übersteigende Betrag auf einen Geschäftswert bezahlt wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 780
BFH/NV 1989 S. 780 Nr. 12
UAAAA-97165

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BFH, Urteil v. 30.03.1989 - I R 130/85 -nv-

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