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BFH Urteil v. - VIII R 161/84

Gesetze: AO 1977 §§ 6, 119 Abs. 1, 124 Abs. 1 Satz 2, 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BGB §§ 133, 157FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

1. Bei den Bescheinigungen nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 8 EStG handelt es sich um Grundlagenbescheide mit der Bindungswirkung für Folgebescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977.

2. Für eine Anfechtungsklage gegen den im Besteuerungsverfahren ergangenen Folgebescheid ist der Finanzrechtsweg gegeben.

3. Eine Bindung an einen Grundlagenbescheid tritt nur ein, wenn dieser wirksam ergangen ist. Diese Prüfung ist im Folgebescheidverfahren durchzuführen.

4. Aus Umständen, die erst nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zutage treten, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß der Empfänger den Verwaltungsakt in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen mußte.

5. Verwaltungsakte sind in erster Linie aus sich heraus auszulegen; ihr Inhalt kann nicht durch spätere Behördenerklärungen geändert werden.

6. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer mißverständlichen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 758
BFH/NV 1989 S. 758 Nr. 12
AAAAA-97163

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BFH, Urteil v. 04.10.1988 - VIII R 161/84 -nv-

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