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BFH Urteil v. - IV R 23/85

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Handel mit und die Herstellung von Betonzuschlagsstoffen, Transportbeton und sonstigen Baustoffen. Mit Vertrag vom 25. Februar erwarb ein Gesellschafter der Klägerin, der Kommanditist A, von der Firma X zum 1. April 1976 ein Grundstück in B. Auf diesem Grundstück betrieb die Klägerin ein von ihr errichtetes Betonwerk. Die Firma X hatte das Grundstück an die Firma Y vermietet. Zwischen der Firma Y und der Klägerin bestand ein Untermietvertrag für die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. Dezember 1978. Mit dem Eigentumserwerb trat A in den Mietvertrag zwischen X und Y ein. Der Untermietvertrag zwischen Y und der Klägerin blieb bestehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 507
BFH/NV 1987 S. 507 Nr. -1
QAAAA-97149

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BFH, Urteil v. 26.03.1987 - IV R 23/85 -nv-

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