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BFH Urteil v. - VIII R 50, 51/96

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2EStG § 21GewStG § 2 Abs.1

Vermeidung einer Betriebsaufspaltung durch Veto-Rechte

Leitsatz

Eine Betriebsaufspaltung scheidet auch dann mangels personeller Verflechtung aus, wenn derjenige Beteiligte, der die Betriebs-GmbH beherrscht, am Besitzunternehmen (KG) zwar als Kommanditist mehrheitlich (85 v.H.) beteiligt und darüber hinaus als geschäftsführender Gesellschafter eingesetzt ist, er aber seinen Willen im Besitzunternehmen deshalb nicht durchsetzen kann, weil der Minderheitsgesellschafter (Komplementär) ebenfalls zur Geschäftsführung befugt ist. Der geschäftsführende Komplementär hat nach dem Regelstatut des HGB ein Widerspruchsrecht, aufgrund dessen er Geschäftsführungsmaßnahmen des geschäftsführenden Kommanditisten verhindern kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 601
BFH/NV 2000 S. 601 Nr. 5
DStRE 2000 S. 412 Nr. 8
SAAAA-97024

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BFH, Urteil v. 07.12.1999 - VIII R 50, 51/96 -nv-

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