Mehrfache Abhängigkeit bei der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft
Leitsatz
(1) Bei einer Mehrmütterorganschaft sind die Beteiligungen der in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen (sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit). Es kommt nicht darauf an, daß die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft der GbR zusteht (Abweichung von Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1984, Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998; Änderung der Rechtsprechung).
(2) Die den jeweiligen Muttergesellschaften anteilig zuzurechnenden Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien sind in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und gesondert festzustellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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