Instanzenzug: , , BVerfG 2 BvR 2005/00
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) dargelegten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge des § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Familienwohnung nach dem Tod seines Ehegatten nicht bis zum Ende des Abzugszeitraums fortführen kann, wenn er bereits erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG für ein anderes Objekt in Anspruch genommen hat.
a) Nach § 10e Abs. 4 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge des § 10e Abs. 1 und 2 EStG (Grundförderung) nur für eine Wohnung, einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Ehegattenveranlagung vorliegen, erhalten die Grundförderung grundsätzlich für insgesamt zwei Objekte (§ 10e Abs. 4 Satz 2 EStG).
Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG infolge des Todes eines Ehegatten nicht mehr vor, steht dem überlebenden Ehegatten die Grundförderung für ein gemeinsames Objekt nur dann weiterhin zu, wenn er nicht bereits für ein anderes Objekt Grundförderung nach § 10e EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Anspruch genommen hat (§ 10e Abs. 4 Sätze 1, 3 EStG). Denn mit dem Tod des Ehegatten entfällt die Förderberechtigung für ein zweites Objekt.
Die Regelung in § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG, nach welcher der überlebende Ehegatte die Abzugsbeträge für den ererbten Miteigentumsanteil weiter in der bisherigen Höhe abziehen kann, gilt nur für den Fall, dass bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Die Vorschrift geht von der Abzugsberechtigung des überlebenden Ehegatten für seinen Miteigentumsanteil aus und stellt sicher, dass der Ehegatte, wenn er aufgrund des Erbfalls Alleineigentümer des Objekts wird, die Förderung für das gesamte Objekt geltend machen kann.
b) Im Streitfall hat die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gemäß § 7b EStG für das Objekt in T beim Kläger bereits Objektverbrauch ausgelöst. Ihm stand daher weder für seinen Miteigentumsanteil noch für den ererbten Miteigentumsanteil an dem Objekt in H Grundförderung nach § 10e EStG zu. Die Tatsache, dass der überlebende Ehegatte Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten ist, berechtigt ihn nicht über den Tod des verstorbenen Ehegatten hinaus zur Inanspruchnahme der Grundförderung für ein zweites Objekt. Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann insoweit auch nicht aus der Zulassung der Revision gegen das (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 1161) hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betrifft, hat der Senat die wegen eines Verfahrensfehlers zugelassene Revision durch Beschluss vom X R 58/97 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Auch für die Frage, ob die Inanspruchnahme der Grundförderung für ein im Alleineigentum des Ehegatten stehendes Objekt dem anderen Ehegatten während des Bestehens der Ehe hinsichtlich des Objektverbrauchs zuzurechnen ist, besteht kein Klärungsbedarf.
a) Während des Bestehens der Ehe ist es hinsichtlich des Objektverbrauchs unerheblich, wem die begünstigten Objekte gehören. Objektverbrauch ist daher für beide Ehegatten anzunehmen, auch wenn die Objekte einem Ehegatten allein gehören (herrschende Meinung, z.B. Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., S. 235; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 10e Rz. 52; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10e EStG Anm. 330). Erst wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Ehegattenveranlagung entfallen, ist der Objektverbrauch wieder nach den in der Person des einzelnen Ehegatten bestehenden ursprünglichen Merkmalen zu beurteilen.
b) Die mit dem Tod der ersten Ehefrau entfallene Abzugsberechtigung des Klägers für das Objekt in H lebte mit der neuen Eheschließung wieder auf, da die Klägerin noch keine zum Objektverbrauch führende steuerliche Vergünstigung in Anspruch genommen hatte. Solange bei den Klägern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorlagen, hatten sie unabhängig von den Eigentumsverhältnissen Anspruch auf die Grundförderung nach § 10e EStG für ein weiteres Objekt, wobei es ihnen freistand, entweder die Abzugsbeträge für das Objekt des Klägers in H fortzuführen oder darauf zu verzichten und Abzugsbeträge für ein anderes Objekt geltend zu machen. Dadurch, dass die Kläger bei den Veranlagungen für die Jahre 1992 bis 1994 die Grundförderung für das Objekt des Klägers in H beantragt und erhalten haben, ist die Grundförderung für ein weiteres Objekt ausgeschlossen. Denn Objektverbrauch tritt auch ein, wenn der Steuerpflichtige die Vergünstigung nicht für den gesamten Begünstigungszeitraum, sondern nur für einige Jahre in Anspruch genommen hat; maßgebend ist allein, ob sich die Vergünstigung steuerlich ausgewirkt hat und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. , BFH/NV 1997, 287, m.w.N.).
3. Soweit die Kläger den Anspruch auf die Grundförderung für das gemeinsame Objekt in F auf Treu und Glauben stützen, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kläger schildern im Wesentlichen nur den Sachverhalt und würdigen ihn rechtlich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Eine Auseinandersetzung mit der zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht ergangenen Rechtsprechung fehlt. Die Kläger hätten die konkreten für die Entscheidung erheblichen höchstrichterlichen Aussagen bezeichnen sowie darlegen müssen, welche Rechtsfragen umstritten und daher klärungsbedürftig sind und warum sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Im Grunde rügen die Kläger unzutreffende Rechtsanwendung oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigung, die als solche eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1461
BFH/NV 2000 S. 1461 Nr. 12
KAAAA-96996