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Lastenausgleich; | Aufhebung des Heimkehrergesetzes und Änderung anderer Vorschriften

Durch das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften v. (BGBl I S. 2317) werden das Heimkehrergesetz, zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag, sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung mit Wirkung vom aufgehoben. § 7 Abs. 3 des HeimkehrerG ist weiter anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem Außerkrafttreten Zeiten der Kriegsgefangenschaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind. Gleiches gilt für § 10 des HeimkehrerG und die DVO hinsichtlich förderungsfähiger Bildungsmaßnahmen, die bereits angetreten worden sind oder für die Leistungen beantragt worden sind.

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