Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lastenausgleich; | Aufhebung des Heimkehrergesetzes und Änderung anderer Vorschriften
Durch das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften v. (BGBl I S. 2317) werden das Heimkehrergesetz, zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag, sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung mit Wirkung vom aufgehoben. § 7 Abs. 3 des HeimkehrerG ist weiter anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem Außerkrafttreten Zeiten der Kriegsgefangenschaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind. Gleiches gilt für § 10 des HeimkehrerG und die DVO hinsichtlich förderungsfähiger Bildungsmaßnahmen, die bereits angetreten worden sind oder für die Leistungen beantragt worden sind.