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Strafprozeßrecht; | Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO (z. B. für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) erstreckt sich nicht auf das, was einem Rechtsanwalt bei Gelegenheit einer Strafverteidigung dadurch bekanntgeworden ist, daß er eine strafbare Handlung begangen hat, die ohne jeden sachlichen Zusammenhang mit denkbaren Verteidigungszielen ist (). Zu diesem Problemkreis hat der 3. Strafsenat des BGH bereits mit Beschl. v. - 1 BJs 16/73 - StB 18/76 entschieden: ,,So wie eine kriminelle Betätigung eines Rechtsanwalts berufsfremd ist, so ist es auch das in diesem Zusammenhang anfallende Wissen. Es unterfällt daher nicht dem Schutz des § 53 StPO.''