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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 197/83 BVerfGE S. 339 Nr. 73,

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2EWGV Art. 177 Abs. 3

Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof

Leitsatz

1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist gesetzlicher Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Eine Verletzung der Pflicht letztinstanzlicher Gerichte, entscheidungserhebliche Vorfragen über die Gültigkeit oder Auslegung von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane oder die Auslegung des EWG-Vertrages dem EuGH gem. Art. 177 Abs. 3 EWGV zur Vorabentscheidung vorzulegen, kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

3. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn die Anrufung des EuGH willkürlich unterlassen wird.

4. Sekundäres Gemeinschaftsrecht wird nicht mehr durch das BVerfG überprüft (Änderung der Rechtsprechung)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BVerfGE S. 339 Nr. 73,
SAAAA-96830

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BVerfG, Urteil v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -nv-

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