(1) Errichtet ein Einzelunternehmer mit seinen Kindern als Minderheitsgesellschaftern durch Bargründung eine GmbH und kommt es anschließend zu einer echten Betriebsaufspaltung, so ist ein Geschäftswert des Einzelunternehmens jedenfalls nicht deshalb teilweise entnommen, weil die Kinder ihre Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen halten (Bestätigung des
BFHE 171, 282 und KFR F. 3 EStG § 4, 7/93, S. 295).
(2) Ist das zwischen dem Einzelunternehmer und der Familien-GmbH vereinbarte Pachtentgelt unangemessen niedrig, sind die BA des Besitzunternehmens in dem Umfang zu kürzen, in dem der hieraus herrührende Vorteil unterhaltsberechtigten Personen zukommt (Ergänzung zum Senatsurt. v. , BStBl II 713).
(3) Der Auffassung der FinVerw, die einen Entnahmevorgang annimmt, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Inhaber des Besitzunternehmens es einer nahestehenden Person ermöglicht, im Privatvermögen gehaltene Anteile an einer aus der Betriebsaufspaltung hervorgegangenen KapGes gegen Leistung einer Einlage zu erwerben, die niedriger als der Wert des Anteils ist, wird nicht gefolgt (vgl. BStBl I 235 Tz. 48, und v. , BStBl I 97).
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