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BFH Urteil v. - I R 54/95 BFHE S. 123 Nr. 182,

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2KStG § 27 Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

1. Eine außerhalb der Steuerbilanz zuzurechnende nichtabziehbare Betriebsausgabe i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG hindert weder die Annahme einer vGA noch die einer anderen Ausschüttung.

2. §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG und 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind nicht kumulativ anzuwenden.

3. Steuerlich gesehen hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre (Änderung der Rechtsprechung: vgl. , BFHE 85, 121, BStBl III 1966, 255, und vom I R 123/68, BFHE 98, 259, BStBl II 1970, 470).

4. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt gemäß § 8 Abs. 2 KStG auch insoweit als Gewerbebetrieb, als sie nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt.

5. Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr aus diesem Anlaß Verluste, ohne daß sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlages verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruches in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen. Evtl. Einnahmen oder sonstige Vorteile, die die Kapitalgesellschaft aus der Verlusttätigkeit erzielt, können die vGA mindern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 190 Nr. -1
BFHE S. 123 Nr. 182,
YAAAA-96773

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BFH, Urteil v. 04.12.1996 - I R 54/95

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