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BFH Urteil v. - V R 122/89 BFHE S. 104 Nr. 165,

Gesetze: EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. cEWGVtr Art. 177EWGVtr Art. 189 Abs. 3UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bUStG 1980 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2UStG 1980 § 10 Abs. 4 Nr. 2UStG 1980 § 4 Nr. 28UStG 1980 § 15 Abs. 2

Leitsatz

Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der 6. Richtlinie (77/388 EWG) - Vorlage an den EuGH -.

1. Enthält Art. 6 Abs. 2 der 6. Richtlinie (77/388 EWG) hinsichtlich der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer abziehen konnte, ein Verbot der Besteuerung, soweit diese Verwendung auch Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Anspruch genommen hat?

2. Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Kann sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten auf dieses Verbot berufen?

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 65 Nr. 10
BFHE S. 104 Nr. 165,
TAAAA-96740

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 18.04.1991 - V R 122/89

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