Vorkostenabzug von Bereitstellungszinsen bei Rücktritt vom ursprünglichen Grundstückskaufvertrag und Inanspruchnahme des Darlehens für die Anschaffung einer anderen eigengenutzten Wohnung
Leitsatz
Zinsen für die Bereitstellung eines Darlehens, mit dem eine eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus angeschafft worden ist, sind grundsätzlich auch dann als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Darlehensvertrag ursprünglich für die - wegen Rücktritts vom Vertrag nicht verwirklichte - Anschaffung eines anderen Grundstücks geschlossen hatte. Hält er an dem Darlehensvertrag fest, um ein anderes Objekt für eigene Wohnzwecke zu kaufen, und schafft er tatsächlich mit den Mitteln des bereitgestellten Darlehens ein eigengenutztes Objekt an, sind die Bereitstellungszinsen, die auf die Zeit nach dem Rücktritt vom ursprünglichen Kaufvertrag entfallen, nach § 10 e Abs. 6 EStG begünstigt.
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