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BFH Urteil v. - VII R 92/98 BStBl 1999 II S. 751

Gesetze: AO § 125AO 1977 § 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1AO 1977 § 240GG Art. 19 Abs. 4

Bei Streit über die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden

Leitsatz

1. Besteht Streit über die Entstehung und die Verwirklichung von Säumniszuschlägen, hat die Finanzbehörde darüber durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zu entscheiden.

2. Die Erteilung eines Verwaltungsaktes i. S. des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 über die Entstehung und den Fortbestand von Säumniszuschlägen setzt Angaben des Steuerpflichtigen über Art, Entstehungszeitpunkt, Betrag, Fälligkeit und Erlöschensgrund hinsichtlich jedes einzelnen Zahlungsanspruchs nicht voraus. Es genügt, wenn die Steuerarten und die Besteuerungszeiträume, für die die Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid festgestellt werden sollen, hinreichend konkret bezeichnet werden.

3. Der Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge entfällt bei mißbräuchlicher Antragstellung des Steuerpflichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 751
BFH/NV 2000 S. 108 Nr. 1
CAAAA-96656

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BFH, Urteil v. 12.08.1999 - VII R 92/98

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