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BFH Urteil v. - I R 100/97 BStBl 1999 II S. 658

Gesetze: EStG 1990 i. d. F. des StÄndG 1992 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sätze 1 und 4EStG 1990 i. d. F. des StÄndG 1992 § 52 Abs. 5 aOWiG a. F. § 13 Abs. 1 und Abs. 4 (= OWiG § 17 Abs. 1 und 4)GWB a. F. § 38 Abs. 4 (= GWB § 81 Abs. 2)

Zur Abzugsfähigkeit wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzter Geldbußen

Leitsatz

Bemißt sich die wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße - über den regulären gesetzlichen Höchstbetrag hinaus - unter Einbeziehung des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses (§ 38 Abs. 4 Satz 1 GWB a. F., § 81 Abs. 2 Satz 1 GWB), wird zugleich der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft (§ 13 Abs. 4 Satz 1 OWiG a. F., § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hat die Bußgeldbehörde die Ertragsteuern, die auf diesen Vorteil entfallen, bei der Festsetzung nicht berücksichtigt, mindert die Geldbuße deshalb bis zu den gesetzlichen zulässigen Höchstbeträgen den Gewinn (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG). Darauf, daß sich der abschöpfende Teil der einheitlichen Geldbuße eindeutig abgrenzen läßt, kommt es nicht an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 658
BB 2000 S. 234 Nr. 5
OAAAA-96613

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BFH, Urteil v. 09.06.1999 - I R 100/97

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