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BFH Urteil v. - V R 84/98 BStBl 1999 II S. 578

Gesetze: UStG 1991/1993 § 4 Nr. 21 Buchst. b

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ist ausreichend, daß die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen

Leitsatz

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ist ausreichend, daß die darin bezeichneten Leistungen „ihrer Art nach” den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es ist weder Voraussetzung, daß der Unternehmer sich dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat noch daß er einen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Aus- oder Fortbildung hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 578
GAAAA-96578

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 10.06.1999 - V R 84/98

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