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BFH Urteil v. - VII R 34/98 BStBl 1999 II S. 573

Gesetze: StBerG §§ 35 Abs. 1, 37 a Abs. 1 und 3DVStB § 15 Abs. 1

- Die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes über den Gegenstand der Steuerberaterprüfung genügen in ihrer Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt - Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (hier: Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und Benotung) - Zu den Anforderungen an die Klarheit des Sachverhalts in der Prüfungsaufgabe - Eine von der Prüfungsbehörde erstellte Musterlösung enthält keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben - Zur Gewichtung nicht gesetzlich vorgeschriebener Prüfungsgebiete bei der Aufgabenstellung - Alleiniger Bewertungsmaßstab in der Steuerberaterprüfung ist das fachliche Urteil des Prüfers über die Anforderungen des Berufs des Steuerberaters - Die Mißerfolgsquote bei der Steuerberaterprüfung läßt für sich keinen Rückschluß auf überspannte Prüfungsanforderungen zu

Leitsatz

1. Die Regelungen des StBerG über den Gegenstand der Steuerberaterprüfung genügen in ihrer Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt. Eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und Bestimmungen über die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings sind verfassungsrechtlich nicht geboten, ebensowenig gesetzliche Regelungen über den Schwierigkeitsgrad der Prüfung. Dieser ergibt sich aus deren Aufgabe (§ 37 a Abs. 1 StBerG).

2. Das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

3. Es ist ein ungeschriebener Grundsatz des Prüfungsrechts, daß Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, daß der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Besteht die Prüfungsaufgabe darin, einen Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen, so muß der Sachverhalt klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die rechtliche Würdigung aus der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich sind. Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat jedoch ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe nicht ,,unlösbar'' ist.

4. Eine von der Prüfungsbehörde erstellte ,,Musterlösung'' und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen ,,Punkte'' sind keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten.

5. Eine hohe Mißerfolgsquote in einem Prüfungstermin gestattet keinen brauchbaren Rückschluß darauf, daß die Prüfungsanforderungen überspannt waren. Sie gibt allenfalls dazu Anlaß, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung nach konkreten Anhaltspunkten für überhöhte Anforderungen zu forschen.

6. Alleiniger Bewertungsmaßstab in der Steuerberaterprüfung ist das fachliche Urteil des Prüfers über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters. ,,Durchschnittliche Anforderungen'' i. S. des § 15 Abs. 1 DVStB sind nicht die von dem Durchschnitt der Prüfer gestellten Anforderungen, sondern Anforderungen, die nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 573
WAAAA-96577

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 21.05.1999 - VII R 34/98

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