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BMF - IV C 1 - S 2401 - 22/01 BStBl 2001 I 514

§ 45a EStG Umstellung der Steuerbescheinigung nach § 45a EStG auf Euro

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle für Zahlungen ab die beiden anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 EStG zu verwenden. Nach Inhalt und Reihenfolge darf von ihnen nicht abgewichen werden. Das Format des amtlichen Musters der Steuerbescheinigung ist nicht vorgeschrieben.

Das amtlich vorgeschriebene Muster bezieht sich ausschließlich auf die Steuerbescheinigung. Der Gutschriftteil bleibt der Gestaltung des Ausstellers überlassen und kann mit zusätzlichen Angaben versehen werden.

Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen Abkürzungen entsprechend Abschn. 99 Abs. 3 Satz 7 KStR in der ab VZ 1996 gültigen Fassung und für den Zinsabschlag die Abkürzung ”ZASt” verwendet werden. Werden Abkürzungen verwendet, sind sie an anderer Stelle der Mitteilung zu erläutern. Statt des Zeichens ”€” ist die Verwendung der Abkürzung ”EUR” oder ”Euro” zulässig.


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BANKHAUS IRGENDWO AG, A-STADT
ZINSGUTSCHRIFT UND STEUERBESCHEINIGUNG
ART DER KAPITALERTRÄGE
FESTGELD
WP-KENNNUMMER
xxxxxxxxxx
NOMINALWERT/KAPITAL
200.000,- €
LA...

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BMF v. 24.07.2001 - IV C 1 - S 2401 - 22/01

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