1. Bei Änderung eines GewSt-Meßbescheids ist eine am Zerlegungsverfahren beteiligte Gemeinde auch bei einer Erhöhung ihres Zerlegungsanteils klagebefugt, soweit die Änderung reicht. 2. Die Bestandskraft eines erstmaligen Zerlegungsbescheids umfaßt nur den betragsmäßig festgestellten Zerlegungsanteil, nicht den Zerlegungsmaßstab. Bei einer Änderung des GewSt-Meßbescheids können innerhalb des Änderungsrahmens alle materiellen Fehler berichtigt werden. 3. Eine Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung nach § 33 Abs. 2 GewStG gilt im Zweifel nur für den jeweiligen Erhebungszeitraum.
Leitsatz
1. Eine Gemeinde kann im Gewerbesteuer-Zerlegungsverfahren auch dann in ihren Rechten betroffen sein, wenn sich ihr Zerlegungsanteil infolge eines geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheids erhöht. Ihre Klagebefugnis ist jedoch auf den Erhöhungsbetrag beschränkt.
2. Die Bestandskraft des Zerlegungs-Erstbescheids erstreckt sich nicht auf den in diesem Bescheid angewendeten Zerlegungsmaßstab; sie umfaßt den in diesem Bescheid festgestellten Zerlegungsanteil nur nach seinem Betrag. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrags können auch bei einer Änderung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 alle materiell-rechtlichen Fehler des Bescheids zugunsten wie zuungunsten der Gemeinden berichtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom (Fortführung des Senatsurteils vom VIII R 33/90, BFHE 168, 350, BStBl II 1992, 869).
3. Eine Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 33 Abs. 2 GewStG gilt im Zweifel nur für den jeweiligen Erhebungszeitraum.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 542 FAAAA-96561
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