§ 17 EStG ist sowohl bei entgeltlich oder unentgeltlich erworbenen Anteilen als auch in Erbfällen anwendbar, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war
Leitsatz
Für den Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 EStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Anteilsrechte entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die Anteilsrechte steuerrechtlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist wesentlich beteiligt war. Diese Grundsätze sind auch im Erbfall zu beachten mit der Folge, daß der Berechnung des Veräußerungsgewinns des Erben die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (hier: Erblasser) zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG 1992; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 486 GAAAA-96539
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