Zur Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Telefax
Leitsatz
1. Einspruchsentscheidungen können durch Telefax übermittelt und in Form von Telefaxausdrucken wirksam bekanntgegeben werden.
2. Gibt ein steuerlicher Berater im Briefkopf seiner Schriftsätze eine Telefaxnummer an, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß nicht er, sondern ein Dritter Inhaber des Telefaxanschlusses ist, muß er sich aufgrund des von ihm geschaffenen Rechtsscheins so behandeln lassen, als habe er den Dritten zu seinem Empfangsbevollmächtigten für Telefaxsendungen bestellt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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