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BFH Urteil v. - X R 171/96 BStBl 1999 II S. 450

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 100GG Art. 106 Abs. 3EStG § 2 Abs. 1, 3 und 6EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3EStG § 32 aEStG § 32 c i. d. F. des StandOGKStG § 1KStG § 3 Abs. 1KStG § 27KStG § 49 Abs. 1GewStG § 2GewStG § 7GewStG § 8GewStG § 9 Nr. 2 aBVerfGG § 80 Abs. 1

Vorlagebeschluß zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 c EStG

Leitsatz

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 32 c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift

1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32 c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben;

2. bei Gewinnen, die von einer Körperschaft - hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung - ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 9 Nr. 2 a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben;

3. die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrages (§ 32 c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 und 5 EStG) bleibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 450
NAAAA-96528

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 24.02.1999 - X R 171/96

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