Leitsatz
1. Die Zuführung zu einer Rückstellung wegen einer Pensionszusage kann vGA sein, wenn die Zusage auf einer Vereinbarung beruht, die Bedingungen enthält, die fremde Dritte bei im übrigen vergleichbaren oder ähnlichen Verhältnissen nicht abgeschlossen hätten.
2. Die Prüfung der Frage, ob eine Passivierung der sich aus der Pensionszusage ergebenden ungewissen Verbindlichkeit zu einer buchmäßigen Überschuldung der Kapitalgesellschaft führen würde, kann sich immer nur auf den Betrag beziehen, für den eine vGA in Betracht gezogen wird.
3. Es ist mit dem Fremdvergleich unvereinbar, eine Pensionszusage stets dann als nicht ernstlich gemeint zu behandeln, wenn keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.
4. Ein Zeitraum von fünf Jahren reicht aus, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Geschäftsführers als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage zu prüfen.
5. Eine Widerrufsklausel, die der Regelung in Abschn. 41 Abs. 4 EStR entspricht, ist kein Indiz für die Annahme einer vGA.