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BFH Urteil v. - X R 110/95 BStBl 1999 II S. 225

Gesetze: EStG §§ 10 e, 34 fBauNVO §§ 10, 11 Abs. 2

Eine von der Förderung nach § 10 e EStG ausgeschlossene Ferien- und Wochenendwohnung ist auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf. Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung wirkt nur für die Zukunft

Leitsatz

Ferien- und Wochenendwohnungen i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen; nicht begünstigt ist deshalb auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf (Fortführung der , BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).

Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 225
WAAAA-96431

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 18.11.1998 - X R 110/95

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