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BFH Urteil v. - I R 152/93 BStBl 1998 II S. 711

Gesetze: AO 1977 § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9

1. Bei der Prüfung, ob ein Sportverein wegen hoher Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge nicht mehr die Allgemeinheit fördert, ist bei der Gewährung sog. Aufnahmedarlehen nur ein etwaiger Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag zu berücksichtigen 2. Die Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und dem ideellen Bereich bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wieder Mittel in entsprechender Höhe zugeführt werden

Leitsatz

1. Ein Sportverein fördert nicht die Allgemeinheit, wenn aufgrund der Höhe der Beiträge anzunehmen ist, daß nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises Mitglieder werden sollen. Macht der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Beiträge, sondern auch von der Entrichtung eines Aufnahmebeitrags oder von Sonderbeiträgen abhängig, kommt es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung an. Die finanzielle Belastung eines Mitglieds durch die Gewährung eines zinslosen Aufnahmedarlehens besteht in dem Zinsverlust oder - falls sich das Mitglied die Darlehensmittel durch Aufnahme eines Kredits verschafft hat - in den Refinanzierungskosten.

2. Ein Ausgleich eines Verlustes eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO 1977, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt (Änderung der Rechtsprechung).

3. Ein wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke erlassener Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid darf in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 aufgehoben werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Das gilt auch dann, wenn die Körperschaftsteuer auf 0 DM festzusetzen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 711
BFH/NV 1997 S. 105 Nr. -1
HAAAA-96342

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 13.11.1996 - I R 152/93

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