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BFH Urteil v. - II R 82/96 BStBl 1998 II S. 630

Gesetze: ErbStG 1974 § 12 Abs. 5ErbStG 1974 § 20BGB § 718HGB § 105 Abs. 2HGB § 161 Abs. 2BewG § 3AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2AO 1977 § 119 Abs. 1FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

Überträgt eine Gesamthandsgemeinschaft schenkweise Vermögen, sind die Gesamthänder als Zuwendende anzusehen und damit - neben dem Bedachten - Steuerschuldner i. S. von § 20 Abs. 1 ErbStG

Leitsatz

Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist - unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand als Zuwendende anzusehen ist -, schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder bereichert. Zuwendende und damit - neben dem Bedachten - Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 630
WAAAA-96311

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 15.07.1998 - II R 82/96

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