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BFH Urteil v. - V R 50/97 BStBl 1998 II S. 525

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 4

Beim Erwerb von gemischtgenutzten Grundstücken ist eine Vorsteueraufteilung entsprechend der Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag nach Ertragswerten möglich, wenn nach dieser Wertfindungsmethode der Kaufpreis für beide unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile ermittelt worden ist

Leitsatz

1. Die Vorsteueraufteilungsvorschrift des § 15 Abs. 4 UStG 1993 ist nicht nur anwendbar, wenn ein gelieferter Gegenstand - z. B. ein bebautes Grundstück - in wechselnder Folge für sog. Abzugs- bzw. Ausschlußumsätze verwendet wird, sondern auch bei unterschiedlicher Verwendung einzelner Gebäudeteile zu solchen Umsätzen.

2. Die Ermittlung des Teils der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge eines solchen gemischt verwendeten Gegenstands nach ,,wirtschaftlicher Zurechnung'' zu den Ausschlußumsätzen läßt dem Unternehmer einen gewissen Spielraum. Er kann bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die Wertermittlung für die unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile bei der Kaufpreisbildung zurückgreifen.

3. Die Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbeträge durch den Unternehmer ist jedenfalls dann als sachgerechte Schätzung anzuerkennen, wenn sie auf einer identischen Wertfindungsmethode für beide unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile beruht und wenn nachgewiesen wird, daß der Gesamtkaufpreis für das bebaute Grundstück entsprechend gebildet wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 525
LAAAA-96264

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 12.03.1998 - V R 50/97

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