Ein gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fristgerecht eingelegter Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn er begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind
Leitsatz
1. Bestreitet die Finanzbehörde die aufschiebende Wirkung des Einspruchs des Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kommt für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung in Betracht.
2. Nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 AO 1977 durch das StMBG ist die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Einspruchs (1.) nur noch davon abhängig, daß der Einspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 227 IAAAA-96132
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