Kapitalerträge aus einem geschenkten und vom Beschenkten angelegten Geldbetrag sind dem Schenkungsempfänger auch dann zuzurechnen, wenn er die Erträge entsprechend einer Auflage weiterzuleiten hat. Sie sind nicht als Sonderausgabe (dauernde Last) abziehbar
Leitsatz
Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers vom Beschenkten in Anteilen an Investmentfonds angelegt, erzielt der Schenkungsempfänger hieraus auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage an sein Kind weiterzuleiten hat. Diese Zahlungen an das Kind sind nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 190 OAAAA-96117
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