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BGH 17.10.1991 IX ZR 255/90

Steuerberatungsrecht; | verspätete Abgabe der Steuererklärung

Ein steuerlicher Berater kommt mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber seinem Mandanten nicht allein deswegen in Verzug, weil die Steuererklärung nicht innerhalb der hoheitlich festgesetzten Frist beim FA eingeht. Erfüllt der steuerliche Berater seine Pflicht, die pünktliche Abgabe der Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht ordnungsgemäß, so haftet er wegen positiver Vertragsverletzung (Abweichung von BGHZ 84, 244 = NJW 1982, 2238). Die Erfüllung der Vertragspflicht des steuerlichen Beraters wird nicht ausnahmslos dadurch unmöglich, daß das FA die Steuerschuld auf Schätzungsgrundlage bestandskräftig festgesetzt hat ().

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