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BFH Urteil v. - IV R 16/95 BStBl 1997 II S. 808

Gesetze: EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1

1. Können Anschaffungs(haupt)kosten nicht aktiviert werden, können auch Anschaffungsnebenkosten nicht aktiviert werden 2. Maklerprovisionen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar

Leitsatz

1. Anschaffungsnebenkosten führen nicht zur Bilanzierung eines im übrigen als schwebendes Geschäft zu behandelnden immateriellen Wirtschaftsguts.

2. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrags gezahlt worden sind, sind als laufende Betriebsausgaben abzugsfähig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 808
BFH/NV 1997 S. 474 Nr. -1
TAAAA-96043

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BFH, Urteil v. 19.06.1997 - IV R 16/95

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