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BFH Urteil v. - V R 47/96 BStBl 1997 II S. 781

Gesetze: UStG DDR § 27 Abs. 1AO 1977 § 163

Besteuerung von Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des UStG DDR zum

Leitsatz

Nach dem UStG DDR unterliegen Bauleistungen, die nach dem ausgeführt worden sind, auch dann der Umsatzsteuer, wenn die maßgeblichen Verträge vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden waren. Die Besteuerung entspricht selbst dann dem Gesetzeszweck, wenn dem Unternehmer die Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger nicht gelungen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 781
QAAAA-96031

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BFH, Urteil v. 21.08.1997 - V R 47/96

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