Verlust i. S. des § 33 Abs. 1 KStG ist das negative zu versteuernde Einkommen. Eine Aufteilung dieses Betrages in positive ausländische Einkommensteile, die dem EK 01 zuzuordnen sind und in (höhere) negative inländische Einkommensteile, die dem EK 02 zuzuordnen sind, ist nicht möglich. Besteht im Rücktrags- oder Vortragsjahr der Gesamtbetrag der Einkünfte sowohl aus inländischen wie auch aus ausländischen Einkünften, ist der Verlustrücktrag bzw. der Verlustvortrag anteilig mit den in- und ausländischen Einkünften zu verrechnen
Leitsatz
1. Unter dem Verlust i. S. des § 33 Abs. 1 KStG ist ein negatives zu versteuerndes Einkommen zu verstehen.
2. § 33 Abs. 1 KStG läßt keine Aufteilung des negativen zu versteuernden Einkommens in positive ausländische Einkommensteile zu, die dem EK 01 zuzuordnen sind, und in (höhere) negative Einkommensteile, die dem EK 02 zuzuordnen sind. Es darf nur ein saldierter Einkommensbetrag in das vEK eingestellt werden.
3. Besteht der Gesamtbetrag der Einkünfte sowohl aus inländischen als auch aus ausländischen Einkünften, so ist ein vor- und rückzutragender Verlust in Ermangelung einer anderweitigen positiven Regelung anteilig mit den in- und ausländischen Einkünften zu verrechnen. Es sind die positiven ausländischen Einkünfte in eine Relation zu dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen. Der sich daraus ergebende Schlüssel ist auch der Verrechnung des Verlustabzuges zugrunde zu legen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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