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BFH Urteil v. - I R 90/96 BStBl 1997 II S. 730

Gesetze: EStG § 57 Abs. 4 Satz 1DBStÄndG DDR § 9

Der gem. § 57 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 d EStG vorzunehmende Verlustrücktrag geht der Anrechnung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 DBStÄndG DDR vor

Leitsatz

1. Der gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 d EStG vorzunehmende Verlustrücktrag geht der Anrechnung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 DBStÄndG DDR vor.

2. Der mit StÄndG 1991 eingeführte Verlustrücktrag nach § 57 Abs. 4 Satz 1 EStG ist nicht wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 730
YAAAA-96011

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BFH, Urteil v. 30.07.1997 - I R 90/96

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