Leitsatz
1. Vereinbart der Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten die Zahlung einer ,,Entschädigung bzw. Optionsgebühr'' für den Fall der Ablehnung des Verkaufsangebots durch den Interessenten, kann es sich - unabhängig von der Bezeichnung - um (Bindungs-)Entgelt für die steuerbare und steuerpflichtige Bindungsleistung handeln.
2. Behandelt der Grundstückseigentümer bei seiner Umsatzsteuererklärung den Vorgang - abweichend von der Beurteilung durch den Optionsberechtigten - nicht als steuerpflichtigen Umsatz, kann der Optionsberechtigte die Frage der Umsatzsteuerpflicht dieses Vorgangs im Weg der Feststellungsklage gemäß § 41 FGO klären lassen.
Sein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ergibt sich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 103, 284, und NJW 1989, 302), nach der bei zweifelhafter Rechtslage über das Vorliegen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.
3. Die mit der Feststellungsentscheidung gefundene materiell-rechtliche Beurteilung ist für die Steuerschuldverhältnisse des Grundstückseigentümers und des Optionsberechtigten bindend.
4. Hat das für die Besteuerung des Grundstückseigentümers zuständige FA diesem die Nichtsteuerbarkeit des Vorgangs verbindlich zugesichert, kann der Optionsberechtigte gleichwohl zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gegenüber dem für ihn zuständigen FA vom Grundstückseigentümer die Ausstellung einer Rechnung verlangen, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist.