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BFH Urteil v. - V R 95/96 BStBl 1997 II S. 668

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1980 § 3 Abs. 12 Satz 2UStG 1980 § 10 Abs. 2 Satz 2

,,Leistungen gegen Entgelt'' bei Pachtverträgen mit einer Brauerei

Leitsatz

1. Verpachtet eine Brauerei im Namen und für Rechnung der Hauseigentümer Gaststätten und dazugehörige Wohnungen an Gastwirte, übernimmt sie die Verwaltung der Pachtobjekte und haftet sie für den pünktlichen Eingang der Pacht bis zu einem Höchstbetrag, so kann es sich um ,,Leistungen gegen Entgelt'' handeln, wenn sich die Hauseigentümer gegenüber der Brauerei verpflichten, deren Werbung an ihren Häusern zu dulden, und ihrerseits die Pächter zu verpflichten, das Bier bei der Brauerei zu beziehen.

2. Ein Anhaltspunkt für die Bewertung des Entgelts können die Aufwendungen sein, die der Brauerei für die Erbringung ihrer Leistungen entstanden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 668
BFH/NV 1997 S. 495 Nr. -1
AAAAA-95984

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 10.07.1997 - V R 95/96

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