Leitsatz
1. Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden dadurch in der Regel nur Rechte der Steuergläubiger verletzt, die von den Behörden der Finanzverwaltung im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen sind. Eine Verletzung der Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten kommt nur in Betracht, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens erlassen wurde, sondern - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient - sog. ,,drittschützende'' Norm -.
2. §§ 51 bis 63 AO 1977 sind keine drittschützende Normen.
3. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 VStG jeweils i. V. m. §§ 64 bis 68 AO 1977 sind drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann - wenn er wettbewerbsrelevant ist - zu einer Verletzung von Rechten der Wettbewerber führen. Inhaltlich besteht das Recht des Wettbewerbers in einem Anspruch gegenüber der für die Besteuerung der Körperschaft zuständigen Finanzbehörde, die Körperschaft hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu besteuern, falls der Betrieb nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs gemäß §§ 65 bis 68 AO 1977 erfüllt und sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil des Wettbewerbers auswirkt.
4. Das Steuergeheimnis schließt es nicht aus, Rechte Dritter aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr 6 Satz 2 GewStG oder § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 VStG jeweils i. V. m. §§ 64 bis 68 AO 1977 herzuleiten.
5. Voraussetzung der Zulässigkeit einer auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr 12 Satz 2 VStG jeweils i. V. m. §§ 64 bis 68 AO 1977 gestützten Klage eines Dritten ist, daß der Kläger substantiiert geltend macht, die rechtswidrige Nichtbesteuerung oder zu geringe Besteuerung des mit ihm in Wettbewerb stehenden Steuerpflichtigen beeinträchtige das Recht des Klägers auf Teilnahme an einem steuerrechtlich nicht zu seinem Nachteil verfälschten Wettbewerb.