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BFH Urteil v. - II R 33/95 BStBl 1997 II S. 626

Gesetze: FGO § 59FGO § 73 Abs. 1ZPO §§ 59 ff.AO 1977 § 30

Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger wegen § 30 AO nur unter den Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft

Leitsatz

Die Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger kommt wegen der auch das Gericht bindenden Verpflichtung, das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 AO 1977), regelmäßig nur dann und insoweit in Betracht, wie die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft (vgl. § 59 FGO i. V. m. §§ 59 ff. ZPO) gegeben sind. Für den Steuerprozeß bedeutet dies, daß eine Verbindung von Klageverfahren unterschiedlicher Kläger grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn diese Kläger sämtlich jeweils an dem oder den streitigen Steuerrechtsverhältnis(sen) oder dem Rechtsvorgang beteiligt sind, durch den der Steuertatbestand verwirklicht wurde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 626
BFH/NV 1997 S. 429 Nr. -1
SAAAA-95965

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BFH, Urteil v. 30.07.1997 - II R 33/95

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