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BFH Urteil v. - IX R 88/94 BStBl 1997 II S. 605

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG 1986 § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Alternative 2EStG 1987 § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2

Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach § 21 Abs. 2 EStG ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wohnung einem fremden Dritten überlassen wird und der Steuerpflichtige die Miete aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen nicht erhöhen kann

Leitsatz

Beträgt das vereinbarte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 v. H. (für Veranlagungszeiträume vor 1987: weniger als zwei Drittel) der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 (§ 21 Abs. 2 2. Alternative EStG 1986) selbst dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Wohnung einem fremden Dritten überlassen wird und der Steuerpflichtige aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, das vereinbarte Entgelt zu erhöhen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 605
BFH/NV 1997 S. 303 Nr. -1
StC 2008 S. 35 Nr. 9
PAAAA-95953

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BFH, Urteil v. 28.01.1997 - IX R 88/94

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