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BFH Urteil v. - X R 65/95 BStBl 1997 II S. 603

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 2EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 4 Satz 1

1. Werbungskosten i. S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 sind grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft i. S. des § 23 EStG veranlaßten Aufwendungen, die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören 2. Planungskosten für ein unbebautes Grundstück können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder im Rahmen des Spekulationsgewinns abziehbar sein

Leitsatz

1. Werbungskosten i. S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 1 EStG sind - in Angleichung an das für alle Überschußeinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten - grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft i. S. des §. 23 EStG veranlaßten Aufwendungen, die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören (Anschluß an , BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).

2. Wird ein unbebautes Grundstück innerhalb von zwei Jahren seit der Anschaffung unter Aufgabe der Bebauungsabsicht wieder veräußert, können die Planungsaufwendungen (Baugenehmigungsgebühren, Architektenhonorare) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder im Rahmen des Spekulationsgewinns abziehbar sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 603
BFH/NV 1997 S. 339 Nr. -1
FAAAA-95952

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BFH, Urteil v. 12.12.1996 - X R 65/95

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